Rechtsprechung
BGH, 20.06.1952 - I ZR 12/52 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Maßnahmen nach dem Sinken eines Binnenschiffes - Bergungsaktionals Teil eines einheitlichen, zum Nutzen von Schiff und Ladung veranstalteten Rettungswerkes - Vorliegen einer Sondermaßnahme, die nur im eigenen Interesse des Ladungsbeteiligten vorgenommen wird
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 6, 324
- NJW 1952, 1136
- DB 1952, 652
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- RG, 08.11.1940 - I 45/40
1. Ist § 700 HGB. unmittelbar anwendbar, wenn der Schiffer eines mit der Ladung …
Auszug aus BGH, 20.06.1952 - I ZR 12/52
Wenn nach dem Sinken eines Binnenschiffes zunächst ein Teil der Ladung auf Veranlassung des Ladungsinteressenten, wenn auch mit Duldung des Schiffers, gehoben wird, so kommt es für die Frage, ob diese Bergungsaktion zur großen Haverei gehört, darauf an, ob sie den Teil eines einheitlichen, zum Nutzen von Schiff und Ladung veranstalteten Rettungswerkes ist, oder ob eine Sondermaßnahme vorliegt, die nur im eigenen Interesse des Ladungsbeteiligten vorgenommen wird, um in jeden Falle zunächst die Ladung in Sicherheit zu bringen (Bestätigung der Rechtsprechung in RGZ 165, 166 [179 ff]).Das Wesen der großen Haverei beruht hiernach auf dem Gedanken, daß mit Rücksicht auf die zwischen Schiff und Ladung bestehende Interessengemeinschaft die zur Rettung beider aus gemeinsamer Gefahr erbrachten außerordentlichen Opfer von allen Beteiligten gleichmässig getragen werden sollen (RGZ 165, 166 [171]).
Deshalb ist in der Rechtsprechung das entscheidende Merkmal zur Abgrenzung des einheitlichen Rettungswerks von Sondermaßnahmen, die nicht zur großen Haverei gehören, in der Willensrichtung des Schiffers oder der mit seinem Einverständnis handelnden Person erblickt worden (RGZ 165, 166, 179 ff).
- RG, 21.02.1920 - I 143/19
Wann gehören Rettungskosten zur großen Haverei
Auszug aus BGH, 20.06.1952 - I ZR 12/52
Dieses Rettungswerk muß vom Schiffer veranlaßt sein oder mindestens mit seinem Einverständnis erfolgen, das auch stillschweigend erteilt werden kann (RGZ 98, 171).